ARE 22 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Konzern und Dienststellenverbund „Die Zieglerschen e.V. – Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie“ für die Jahre 2015 bis 2019

Der Konzern und Dienststellenverbund „Die Zieglerschen e. V. – Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie“ und damit Die Zieglerschen e. V. – Wilhelmsdorfer Werke evangelischer Diakonie, Wilhelmsdorf, Die Zieglerschen – Hilfen im Alter gemeinnützige GmbH, Kirchheim/Teck, Die Zieglerschen – Wohnen im Alter gemeinnützige GmbH, Kirchheim/Teck, Diakonie-/Sozialstation Mössingen-Bodelshausen-Ofterdingen gemeinnützige GmbH, Mössingen, Die Zieglerschen – Behindertenhilfe gemeinnützige GmbH, Wilhelmsdorf, Die Zieglerschen – Lebenswelten gemeinnützige GmbH, Wilhelmsdorf, Die Zieglerschen – Hör-Sprachzentrum gemeinnützige GmbH, Ravensburg, Martinshaus Kleintobel gemeinnützige GmbH, Berg, Die Zieglerschen – Suchtkrankenhilfe gemeinnützige GmbH, Wilhelmsdorf, Die Zieglerschen – Suchtrehabilitation gemeinnützige GmbH, Wilhelmsdorf, Die Zieglerschen – Integration in Arbeit gemeinnützige GmbH, Wilhelmsdorf, sowie deren Rechtsnachfolger werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2015 bis 2019 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie gilt nicht für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – .

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelung Nr. 1 Satz 1 des § 51 (VKA) Teil 3.1 AVR-Wü/I beschäftigt werden. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten stattdessen die beim jeweiligen Anstellungsträger getroffenen Regelungen zur Beteiligung an der Bestandssicherung im Rahmen der jeweiligen arbeitszeitrechtlichen Regelungen.

§ 2 Tabellenentgelt

(1) In der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 1 v. H. vermindert.

(2) In der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 findet § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I und § 52 Abs. 1 Satz 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – einschließlich des Vergleichsentgelts bzw. der Beträge aus einer individuellen Zwischen – bzw. Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S16Ü um 1 v. H. vermindert.

(3) In der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 findet § 52 Abs. 2 Teil 3.2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage C einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 1 v. H. vermindert.

(4) In der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 findet § 19 AVR-Wü/II mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 1 v. H. vermindert.

§ 3 Jahressonderzahlung

§ 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 mit der Maßgabe Anwendung, dass die jeweils sich ergebende Jahressonderzahlung um 1 v. H. vermindert wird.

§ 4 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. März 2015.