Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25. Oktober 2020 einschließlich ergänzender Bestimmungen (TV Corona-Sonderzahlung 2020)

§ 1  Geltungsbereich

Anstelle von § 1 des TV Corona-Sonderzahlung 2020 wird bestimmt:

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I im Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes Buch – .

§ 2  Einmalige Corona-Sonderzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020

An die Stelle der Worte „Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen,“ treten die Worte „Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Regelung fallen,“.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.

2. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 1:

In Satz 1 tritt § 21 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 21 Satz 1 TVöD und § 22 Absatz 2 und 3 Teil 2 AVR-Wü/I tritt an die Stelle des § 22 Absatz 2 und 3 TVöD. § 6 Absatz 3 TV-V und § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V finden keine Anwendung.

3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt

     – für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro

     – für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro und

     – für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro.

2 – nicht abgedruckt – 3Im Bereich der VKA beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 225,00 Euro. 4§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 5Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.

Maßgabebestimmungen der AVR-Wü/I zu Absatz 2:

In Satz 1 treten an die Stelle der Worte „Entgeltgruppen 13 bis 15“ die Worte „Entgeltgruppen 13 bis 15 Ü sowie Entgeltgruppen I und II“. In Satz 3 treten an die Stelle der Worte „Im Bereich der VKA“ die Worte „In Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I“; an die Stelle der Worte „vom TVAöD, TVSöD und TVPöD“ treten die Worte „der Teile 4.1 bis 4.6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – “. In Satz 4 tritt § 24 Absatz 2 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 24 Absatz 2 TVöD; § 7 Absatz 3 TV-V findet keine Anwendung.

Protokollerklärung zu Satz 1:

1Die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V(VKA), § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 BT-K gelten entsprechend. 2Für den Bereich des TV-V entspricht die Entgeltgruppe 9 (TV-V) der Entgeltgruppe 9a (TVöD).

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Satz 1:

§ 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I tritt an die Stelle des § 56 BT-V (VKA); § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 Teil 3.3 AVR-Wü/I treten an die Stelle von § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 BT-B; § 52 Abs. 1 Satz 2 Teil 3.2 AVR-Wü/I tritt an die Stelle des § 52 Abs. 1 Satz 2 BT-K. Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3  Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3:

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.