Präambel
Die Gesellschaften Diakoneo Dienste für Senioren Württemberg gGmbH, Diak Pflegezentrum Weikersheim gGmbH sowie Diak Altenhilfe gemeinnützige GmbH, gehen laut notarieller Beurkundung des Verschmelzungsvertrages vom 14. August 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf die Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH als übernehmende Gesellschaft über. Die Verschmelzung führt zu einem Betriebsübergang nach § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB.
Mit Eintrag in das Handelsregister am 27. August 2025 tritt die Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH als neuer Arbeitgeber in sämtliche Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oben genannten Gesellschaften ein und führt die Arbeitsverhältnisse fort.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden der Diakoneo Dienste für Senioren Württemberg gGmbH finden teilweise die AVR des Diakonischen Werkes Bayern (AVR Bayern) sowie die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – Anwendung.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden der Diak Pflegezentrum Weikersheim gGmbH finden die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – Anwendung.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden der Diak Altenhilfe gemeinnützige GmbH finden die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – Anwendung.
In dieser Form gehen sie zum 27. August 2025 auf die Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH als neuen Arbeitgeber über.
Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden der Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH sind gemäß ARE 48 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zugrunde gelegt.
Zur Vereinheitlichung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung getroffen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum 26. August 2025 in einem Dienstverhältnis bei der Diakoneo Dienste für Senioren Württemberg gGmbH, Schwäbisch Hall, der Diak Pflegezentrum Weikersheim gGmbH, Schwäbisch Hall, oder der Diak Altenhilfe gemeinnützige GmbH, Schwäbisch Hall, beschäftigt sind.
§ 2 Festlegung der Anstellungsgrundlage ab dem 1. Juli 2026
(1) Den Arbeits- und Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden nach § 1 werden ab dem 1. Juli 2026 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.
(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.
§ 3 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge
(1) Bis zum 26. August 2025 abgeschlossene Arbeitsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in denen die Anwendung der AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – oder die AVR Bayern als Mindestinhalt vereinbart ist, werden am 1. Juli 2026 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies bis spätestens 30. September 2026 in Textform geltend macht.
(2) Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.
§ 4 Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch –
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 1 werden am 1. Juli 2026 in die Entgeltgruppe, in der sie nach § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I bzw. nach § 17 AVR-Wü/II eingruppiert sind, in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet. Dabei sind sie so zu behandeln, als ob die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres Dienstverhältnisses bei der Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH gegolten hätte.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Maßgabe der §§ 16, 17 Teil 2 AVR-Wü/I bzw. §§ 51 a, 52 Teil 3.3 AVR-Wü/I entsprechend den Zeiten ihrer ununterbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber einer Stufe ihrer Entgeltgruppe nach Absatz 1 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ist der Betrag aus der sich nach Unterabs. 1 ergebenden Stufe niedriger als das Grundentgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 15 AVR-Württemberg – Viertes Buch – bzw. nach § 36 AVR Bayern im Monat Juni 2026, erfolgt die Zuordnung in eine ihrem bzw. seinem Grundentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe nach Absatz 1. Zum 1. Juli 2027 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.
(3) Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – .
(4) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Grundentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 auf der Grundlage einer vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiters bestimmt.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Juni 2026 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten wird das Grundentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.
§ 5 Kinderzuschlag
Für bis 30. Juni 2026 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVR-Württemberg – Viertes Buch –bzw. der AVR Bayern in der für August 2025 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage zusätzlich zum Entgelt nach § 4 fortgezahlt.
§ 11 Abs. 1 AVR-Wü/II findet entsprechende Anwendung.
§ 6 Dauer des Erholungsurlaubs im Jahr 2026
Im Jahr 2026 verbleibt es bezüglich der Dauer des Erholungsurlaubs bei der Anwendung der §§ 28, 28a AVR-Wü/IV in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung bzw. § 28 AVR Bayern. Ab dem Jahr 2027 bestimmt sich die Dauer des Erholungsurlaubs nach der dann gültigen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über den Erholungsurlaub.
§ 7 Vitaltage
(1) Im Jahr 2026 verbleibt es bezüglich der Vitaltage bei der Anwendung der Anlage 6 AVR-Wü/IV.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
