ARE 21 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für die Diakonische Jugendhilfe Region Heilbronn e. V., Eppingen-Kleingartach, für die Jahre 2014 bis 2016

Die Diakonische Jugendhilfe Region Heilbronn e. V., Eppingen-Kleingartach, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2014 bis 2015 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Diakonischen Jugendhilfe Region Heilbronn e. V., Eppingen-Kleingartach, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie gilt nicht für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

§ 2 Jahressonderzahlung für die Jahre 2014 und 2015

§ 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz im Jahr 2014

in den Entgeltgruppen 1 bis 8           25 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12         10 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15         5 v. H.

und im Jahr 2015

in den Entgeltgruppen 1 bis 8           50 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12         20 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15        10 v. H.

beträgt.

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2016 ausgeschlossen.

§ 4 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2014 bis 2015

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 aus einem von ihnen nicht zu vertretendem Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2015 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach § 2 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in § 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2014 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 5 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 6 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2015 über das Vermögen der Diakonischen Jugendhilfe Region Heilbronn e. V., Eppingen-Kleingartach, oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, tritt § 2 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gem. § 20 Teil 2 AVR-Wü/I behalten.

§ 7 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2014.