Die Bildschirmordnung der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:
Bildschirmordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Bildschirmgeräten tätig sind (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen).
(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern für digitale Daten- oder Textverarbeitung. Als Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte und Schreibmaschinen mit Display-Anzeige.
(3) Keine Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung sind Fernsehgeräte, Digital-Anzeigegeräte und vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für digitale Daten- oder Textverarbeitung eingesetzt.
§ 2 Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
(1) Bildschirmarbeitsplätze müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen. Bildschirmarbeitsplätze entsprechen dann den anerkannten Regeln der Technik, wenn die „Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften beachtet werden.
(2) Die Einhaltung der „Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich“ ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Jahr durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ersatzweise durch die Sicherheitsbeauftragte bzw. den Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.
§ 3 Ärztliche Untersuchungen
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind nach den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Bildschirm-Arbeitsplätze“ durch eine dazu ermächtigte Ärztin bzw. einen dazu ermächtigten Arzt zu untersuchen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu untersuchen. Nachuntersuchungen sind aus gegebenem Anlass, ansonsten nach fünf Jahren, nach Vollendung des 45. Lebensjahres nach drei Jahren seit der jeweils letzten Untersuchung wahrzunehmen.
(3) Etwaige Kosten der Untersuchung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, soweit keine andere Kostenträgerin bzw. kein anderer Kostenträger zuständig ist. Das gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung von solchen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm erforderlich werden. Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige allgemeine Ortskrankenkasse für derartige Sehhilfen jeweils tragen würde.
§ 4 Einweisung und Einarbeitung
(1) Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die neuen Arbeitsmethoden und über ihre Aufgaben zu unterrichten. Die „Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich“ sind ihnen auszuhändigen.
(2) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.
§ 5 Arbeitsunterbrechungen
(1) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine fünf- bis zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gelegt werden.
(2) Unterbrechungen nach Abs. 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
§ 6 Einverständnis
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr dürfen erstmalig an Bildschirmarbeitsplätzen nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.
(2) Auf Bildschirmarbeitsplätzen dürfen werdende Mütter für die Dauer ihrer Schwangerschaft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
§ 7 Mischarbeitsplätze
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber soll Arbeitsplätze einrichten, auf denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht ausschließlich am Bildschirm tätig ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.