Die Arbeitsrechtliche Regelung zu mobilem Arbeiten und Telearbeit nach dem Ersten Buch – Teil 6 der AVR.Württemberg findet auf die im Vierten Buch – Teil 1 § 1 genannten Dienstverhältnisse Anwendung. Dies gilt nicht, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland eigenständige Regelungen zu mobilem Arbeiten und Telearbeit für die Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR.DD), beschlossen hat oder beschließen wird.