§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt

a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3 Abs. 1:

An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
An die Stelle des TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.