ARE 47 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tübinger Gesellschaft für Sozialpsychiatrie und Rehabilitation gGmbH, Tübingen

§ 1  Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in einem Dienstverhältnis- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Tübinger Gesellschaft für Sozialpsychiatrie und Rehabilitation gGmbH, Tübingen, beschäftigt sind.

§ 2  Festlegung der Anstellungsgrundlage

(1) Den Arbeits- und Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 werden ab 1. Juli 2026 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 3  Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 richten sich ab 1. Juli 2026 nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossene Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, werden mit Wirkung ab 1. Juli 2026 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder die Auszubildende bzw. der Auszubildende dies bis spätestens 1. Oktober 2026 in Textform geltend macht.

(3) Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4  Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch –

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Abs. 2 werden am 1. Juli 2026 in die Entgeltgruppe, in der sie nach § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I bzw. nach § 17 AVR-Wü/II eingruppiert sind, in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet. Dabei sind sie so zu behandeln, als ob die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres Dienstverhältnisses bei der Tübinger Gesellschaft für Sozialpsychiatrie und Rehabilitation gGmbH gegolten hätte.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Maßgabe der §§ 16, 17 Teil 2 AVR-Wü/I bzw. § 52 Teil 3.3 AVR-Wü/I entsprechend den Zeiten ihrer ununterbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber einer Stufe ihrer Entgeltgruppe nach Absatz 1 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Ist der Betrag aus der sich nach Unterabs. 1 ergebenden Stufe niedriger als das bisherige Tabellenentgelt, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach den bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Monat Juni 2026 erhält, erfolgt die Zuordnung in eine ihrem bzw. seinem bisherigen Tabellenentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe nach Absatz 1. Zum 1. Januar 2027 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.

(3) Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

(4) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Tabellenentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 auf der Grundlage einer vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiters bestimmt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Juni 2026 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten wird das Tabellenentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.

§ 5  Leistungsentgelt

§ 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I, § 18a (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 (VKA), 18a Teil 2 AVR-Wü/I finden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Abs. 2 im Jahr 2026 keine Anwendung. Ab dem Jahr 2027 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 6  Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.