Die Stiftung Karlshöhe wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2009 und 2010 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.
§ 1 Geltungsbereich
Die Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum im Altenpflegeheim in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind.
§ 2 Jahressonderzahlung 2009
(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II beträgt der Bemessungssatz im Jahr 2009 in allen Entgeltgruppen 31,37 v. H.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.3 AVR-Wü/I beträgt der Bemessungssatz 31,37 v. H.
(3) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 ein niedrigerer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährender Teil der Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anstelle des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährenden Teils der Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.
Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist der um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährende Teil der Jahressonderzahlung, der sich bei unveränderter Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2009 ergeben würde.
Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährenden Teil der Jahressonderzahlung, der sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2009 ergeben würde.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebenden, nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I und nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.3 AVR-Wü/I zu zahlenden Teil der Jahressonderzahlung.
§ 3 Jahressonderzahlung 2010
(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet im Jahr 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 38,4 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 28,8 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 9,6 v. H.
beträgt.
(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I finden im Jahr 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz 38,4 v. H. beträgt.
(3) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 eine niedrigere Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter stattdessen als Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.
Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist die um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2010 ergeben würde.
Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und der Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2010 ergeben würde.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebende Jahressonderzahlung.
§ 4 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2009.