Anlage 1 – Vorbemerkungen

1. Gendergerechte Sprache

Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufs-, Tätigkeits- oder Ausbildungsbezeichnungen umfassen weibliche, männliche und diverse Beschäftigte.

2. Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale

1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal (Anlage 2, Teil B) aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Anlage 2, Teil A). 2Bei den in Entgeltgruppen 8 und 9a aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um einen Ausschließlichkeitskatalog.

3. Kapitelübergreifende Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale

1Die Auflistung der speziellen Tätigkeitsmerkmale in Anlage 2, Teil B dieses Tarifvertrages in einem Kapitel dient lediglich der Orientierung und zur besseren Auffindbarkeit. 2Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Tätigkeitsmerkmal nicht zugeordnet ist, findet dieses Tätigkeitsmerkmal gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung.

4. Anerkannte Ausbildungsberufe

1Handwerklich Beschäftigte, die aufgrund einer kürzeren Ausbildungsdauer als drei Jahre in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind und bei denen die Ausbildungsdauer auf drei Jahre verlängert wird, sind so einzugruppieren, als wenn sie eine mindestens dreijährige Berufsausbildung absolviert haben. 2Die in Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufe und Tätigkeitsbezeichnungen umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten des landesbezirklichen Tarifvertrags Nr. 6 G für handwerkliche Tätigkeiten.

5. Einschlägige Berufsausbildung

Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten der jeweiligen Tätigkeiten aufweisen.