§ 3a Fort- und Weiterbildung

§ 3a Fort- und Weiterbildung

(1) Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträgerinnen bzw. Kostenträger bestehen, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber

a) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, sofern sie bzw. er freigestellt werden muß, für die notwendige Fort- und Weiterbildung die bisherige Vergütung (§ 14 Abs. 1) und die allgemeine Zulage gemäß Anlage 7 fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Abs. 1 nach Maßgabe des Unterabs. 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 gilt ferner nicht für Fortbildungen nach der ZRW 2 sowie bei kurzen Fort- oder Weiterbildungen im Sinne des Abs. 1.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet

a) im ersten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.