(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
(2) 1Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. 3Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. 4Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme wird der Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule.
