§ 16 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Regelungen treten am 1. März 2013 in Kraft. Auf Praktikumsverhältnisse, die vor dem 1. März 2013 begonnen haben, finden die Bestimmungen dieser Regelung mit Wirkung vom 1. März 2013 Anwendung.

(2) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Ansprüche der Praktikantinnen und Praktikanten aus Dienstvereinbarungen oder betrieblicher Übung bleiben vom Inkrafttreten dieser Regelung unberührt.