Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 7. Dezember 2017 (ARR 14/17):
„1. Die AGMAV hat mit Schreiben vom 28. Juli 2017 folgenden Antrag betreffend Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva: Jugendhilfe Heidenheim – eine Betriebsstätte der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH gestellt:
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württ.) werden wie folgt geändert:
I. Änderungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –:
In Teil 7 wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung für eine einzelne Einrichtung (ARE) aufgenommen:
„ARE 34
Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva: Jugendhilfe Heidenheim – eine Betriebsstätte der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildende, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der eva: Jugendhilfe Heidenheim – einer Betriebsstätte der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH beschäftigt sind.
§ 2 Festlegung der Anstellungsgrundlage
(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden werden mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Mitgliedschaft des Trägers im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.
(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.
§ 3 Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge
(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Mitgliedschaft des Trägers im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.
(2) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Mitgliedschaft des Trägers im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. in Kraft.“
2. Der Schlichtungsausschuss nach dem ARRG hat nach ausführlicher Anhörung der betreffenden Geschäftsführung und der MAV der eva: Heidenheim gGmbH und anschließender Beratung beschlossen, dass die im Gründungsstadium abgeschlossene Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württemberg vom 6. Juli 2016 mit Wirkung zum Eintrittsdatum in das Diakonische Werk Württemberg e. V. am 8. Dezember 2016 als Arbeitsrechtsregelung der Bücher III/IV AVR-Württemberg Anwendung findet.
3. Im Übrigen zieht die Antragstellerin ihren o. g. Antrag vom 28. Juli 2017 zurück.“