§ 1 Geltungsbereich
Anstelle von § 1 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 wird bestimmt:
Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 2 Einmalige Pauschalzahlung 2014
(1) Für das Jahr 2014 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2014, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 noch besteht.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1:
1An die Stelle des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA tritt § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 AVR-Wü/II und Anlage 3 AVR-Wü/II. 2An die Stelle des 1. Oktober 2005 tritt der 1. Januar 2009.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bzw. § 24i SGB V. 3Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2014 bis zum 31. Oktober 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2014 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2014 ein Zwölftel.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 1:
In Satz 1 der Protokollerklärung tritt § 21 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 21 Satz 1 TVöD sowie § 22 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 22 Abs. 2 TVöD.
(2) 1Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 1. Juli 2014 begonnen hat,
- die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und
- deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 fortbesteht.
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.
(3) 1Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA geführt hat.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 3 Satz 1:
Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 AVR-Wü/II am 1. Januar 2009 in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 AVR-Wü/II und Anlage 3 AVR-Wü/II geführt hat.
Anstelle von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 wird bestimmt:
§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 findet keine Anwendung.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2013 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2014 in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Keine Pauschalzahlung erhalten
- Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD,
- Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKA fallen,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2013 die Anlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 5 1. und 2. Spiegelstrich:
Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die unter die Anlage 4 AVR-Wü/II fallen.
Anstelle von § 2 Abs. 5 3. Spiegelstrich des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 wird bestimmt:
§ 2 Abs. 5 3. Spiegelstrich des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 findet keine Anwendung.
(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalenderjahr 2014 nur einmal zu.
(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Einmalige Pauschalzahlung 2015
(1) Wenn spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 keine Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Kraft getreten ist, erhalten für das Jahr 2015 Beschäftigte, die am 31. Dezember 2014 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2014 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2015, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 noch besteht.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3 Abs. 1:
1An die Stelle des 1. Januar 2015 tritt der 1. August 2015; an die Stelle der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) tritt die Entgeltordnung zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –. 2An die Stelle des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA tritt § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 AVR-Wü/II und Anlage 3 AVR-Wü/II. 3An die Stelle des 1. Oktober 2005 tritt der 1. Januar 2009.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bzw. § 24i SGB V. 3Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2015 bis zum 31. Oktober 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2015 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2015 ein Zwölftel.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 1:
In Satz 1 der Protokollerklärung tritt § 21 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 21 Satz 1 TVöD sowie § 22 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 22 Abs. 2 TVöD.
(2) 1Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 1. Juli 2015 begonnen hat,
- die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und
- deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 fortbesteht.
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.
(3) 1Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA und Anlage 3 TVÜ-VKA geführt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die von ihrem Antragsrecht nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht haben.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3 Abs. 3:
1Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 AVR-Wü/II am 1. Januar 2009 in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 AVR-Wü/II und Anlage 3 AVR-Wü/II geführt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 28a Abs. 7 AVR-Wü/II keinen Gebrauch gemacht haben.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2014 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2015 in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Keine Pauschalzahlung erhalten
- Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD,
- Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKA fallen,
- Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2014 die Anlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3 Abs. 5:
Keine Pauschalzahlung erhalten
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die unter die Anlage 4 AVR-Wü/II fallen,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die am 1. Dezember 2014 die Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalenderjahr 2015 nur einmal zu.
(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 4:
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.