§ 51 Ärztinnen und Ärzte

1Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:

  Stufe 4 Stufe 6
gültig bis 29. Februar 20246.201,85 7.242,50
gültig ab 1. März 20246.753.957.851,84.

2Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verändern sich diese Tabellenwerte um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 15.

(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte gelten abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 folgende besondere Stufenzuordnungen:

a) in Entgeltgruppe 14:
– Stufe 1:
Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung,
– Stufe 2:
Ärztinnen und Ärzte nach einjähriger Berufserfahrung;

b) in Entgeltgruppe 15:
– Stufe 3:
Fachärztinnen und Fachärzte,
– Stufe 4:
Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit,
– Stufe 5:
Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit,
– Stufe 6:
Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit.

2§§ 16 (VKA) und 17 bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage bis 29. Februar 2024 von monatlich 494,22 Euro und ab  1. März 2024 von monatlich 551,06 Euro.

(4) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 29. Februar 2024 von monatlich 353,95 Euro und ab 1. März 2024 von monatlich 394,65 Euro.

(5) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 29. Februar 2024 von monatlich 353,95 Euro und ab 1. März 2024 von monatlich 394,65 Euro.

(6) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. 2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. 3Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 51 Abs. 7:

Für die in Absatz 7 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teil 2 sowie die entsprechenden Regelungen der AVR-Württemberg – Zweites Buch –.

Protokollerklärungen zu § 51:

  1. 1Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. 2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
  2. Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt Folgendes:
    a) Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 3 bis 6 ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
    b) Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.

    c) Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
  3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu § 51 Ziff. 2b):

Ergänzend wird bestimmt, dass bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte auch diejenigen unterstellten Ärzte mitzählen, die im Krankenhaus von einem sonstigen diakonischen Dienstgeber zur Krankenversorgung eingesetzt werden.