Anhang zu § 6 AVR-Wü/II Ergänzende Überleitungsregelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Teils 3.2 der AVR-Württemberg/I – Besonderer Teil Krankenhäuser einschließlich ergänzender Bestimmungen (BT-K) – fallen

(1) 1Die Ärztinnen und Ärzte werden mit folgender besonderer Stufenzuordnung den Entgeltgruppen zugeordnet:

a) Entgeltgruppe 14 Stufe 1:
Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit

b) Entgeltgruppe 14 Stufe 2:
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung

c) Entgeltgruppe 14 Stufe 3: 1)
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit

d) Entgeltgruppe 14 Stufe 4: 2)
Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit

e) Entgeltgruppe 15 Stufe 5:
Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit

f) Entgeltgruppe 15 Stufe 6: 3)
Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit

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1) Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4
2) Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5
3) Die Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 weist einen besonderen Tabellenwert gemäß Anlage A AVR-Wü/I aus.
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2§§ 16 und 17 Teil 2 AVR-Wü/I bleiben unberührt.

(2) Nach erfolgter Zuordnung gemäß Absatz 1 werden die vom Geltungsbereich des Teils 3.2 AVR-Wü/I erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie folgt übergeleitet:

1.1Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden und Entgelt

– der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 erhalten, der Entgeltgruppe I,
– der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 erhalten, der Entgeltgruppe II

zugeordnet. 2Die Stufenzuordnung sowie der weitere Stufenaufstieg richten sich nach den Regelungen des Teil 3.2 AVR-Wü/I.

2. 1Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet. 2Für die Stufenzuordnung wird das zustehende Vergleichsentgelt (§ 5 AVR-Wü/II) um den Faktor 0,0775 (Tarifgebiet West) erhöht.

3. 1Ärztinnen und Ärzte werden gemäß der Regelungen des § 51 Teil 3.2 AVR-Wü/I einer Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt nach Ziffer 2 die sich nach Satz 1 ergebende Stufe, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 3Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Satz 2 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des Teils 3.2 AVR-Wü/I.

4. Das Vergleichsentgelt gemäß vorstehender Ziffer 2 wird bei Ärztinnen und Ärzten, denen im Monat Dezember 2008 aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärztinnen und Ärzte unterstellt sind, um 250,00 Euro, jedoch höchstens bis zu einem gesamten Vergleichsentgelt in Höhe von 5.765,00 Euro im Tarifgebiet West erhöht, soweit diesen Ärztinnen und Ärzten keine Zulage gemäß § 51 Abs. 4 Teil 3.2 AVR-Wü/I gezahlt wird.

5. [nicht belegt]

6. [nicht belegt]

7. 1Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat November 2009 eine Ausgleichszahlung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 AVRWü/II mit der Maßgabe, dass der Bemessungssatz 22 v. H. beträgt. 2§ 20 Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I findet entsprechend Anwendung.

8. 1Bis zum 31. Mai 2009 haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. 2Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. 3Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann auf- oder abgerundet werden.