(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 11 Abs. 1:
Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter ist auf Antrag bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um bis zu weitere drei Jahre zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) für bestimmte Zeit zu ermäßigen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 11:
§ 11a Kurzarbeit
(1) 1Bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen, einschließlich darauf beruhender Veränderungen der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen, wenn mindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 v. H. ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen ist. 2Die Dienstvereinbarung gilt nicht für Auszubildende und diejenigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die die persönlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld gemäß § 172 Abs. 1 und 2 SGB III nicht erfüllen. 3Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:
a) Persönlicher Geltungsbereich (z. B. betroffener Personenkreis, Umfang der Arbeitszeitverkürzung);
b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und die Grundsätze der Dienstplangestaltung;
d) Die Einteilung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den jeweiligen Arbeitszeiten ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig vor deren Inkrafttreten mitzuteilen;
e) Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einzelnen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern auf Antrag aus sozialen Gründen ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt wird. Soziale Gründe liegen insbesondere vor, wenn Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter (z.B. Alleinerziehende, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in Altersteilzeit, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter deren Vergütung infolge der Kurzarbeit den in § 8 Abs. 1 SGB IV genannten Betrag unterschreitet) durch die Kurzarbeit in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden;
f) Die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung steht unter dem Vorbehalt eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 173 Abs. 3 SGB III, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) 1Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. 2Sie ist verpflichtet, ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber abzugeben. 3Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens eine Woche vor Beginn der geplanten Maßnahmen zu unterrichten. 4Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 10 unter Berücksichtigung des § 170 Abs. 4 Satz 3 SGB III abzubauen.
(4) 1Für die Berechnung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 22 i. V. m. § 21 Satz 1, jeweils mit Ausnahme der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 und der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1, gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. 2Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht. 3Die Jahressonderzahlung wird entsprechend § 20 aus dem Entgelt ohne Kurzarbeit gewährt.
(5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und den Antrag nach § 325 Abs. 3 SGB III auf Kurzarbeitergeld unverzüglich zu stellen. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme gemäß § 173 Abs. 1 SGB III erforderlichen Informationen zu geben.