§ 18 (VKA) Leistungsentgelt und § 18a Leistungsentgelt nach § 18 (VKA)

(1) 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 (VKA) Abs. 1 Satz 1:

Anstelle der öffentlichen Dienstleistungen treten die Dienstleistungen diakonischer Einrichtungen.

(2) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(3) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1:

An die Stelle des Geltungsbereichs des TVÖD tritt der Geltungsbereich der AVR-Württemberg gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:

1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Ein malzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. 2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 18 (VKA) Abs. 3:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert
– Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
– im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

(4) 1Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. 2Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. 3Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. 4Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. 5Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. 6Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. 7Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

Protokollerklärungen zu Absatz 4:

1.1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. 2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. 6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 (VKA) Abs. 4:

In Satz 2 tritt anstelle des 1. Januars 2007 der 1. Januar 2011. In Satz 3 tritt anstelle des 30. Septembers 2007 der 30. September 2011 und anstelle des Monats Dezember 2008 der Monat Dezember 2012. In Satz 6 tritt anstelle der Jahreszahl 2007 die Jahreszahl 2011.

2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 (VKA) Abs. 4:

Anstelle der Tarifvertragsparteien tritt die Arbeitsrechtliche Kommission; anstelle des öffentlichen Dienstes tritt der diakonische Dienst.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:

  1. 1Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. 2Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamt ebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
  2. 1Soweit Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben, bei der Beamte im Vollstreckungsdienst eine Vollstreckungsdienstzulage nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der jeweils gültigen Fassung beanspruchen können, erhalten sie eine entsprechende Leistung als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. 2Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach Satz 1 nach dieser landesrechtlichen Regelung. 3Dies gilt auch, wenn ein System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich nicht vereinbart ist. 4Bei der Bemessung für die Entgeltfortzahlung (§ 21) wird die Erfolgsprämie nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird. 5Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 (VKA) Abs. 4 Satz 3:

Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD findet keine Anwendung.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 18 (VKA) Abs. 4 Satz 8:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.

(5) 1Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. 2Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. 3Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 2:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht. Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.

(6) 1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. 2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengrup pen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. 3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:

– Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
– zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
– Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z. B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Dienst leistungsqualität, der Kunden-/Bürgerorientierung),
– Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u. U. Zielerreichungsgrade,
– Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
– Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
– Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
– Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

  1. Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leis tungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.
  2.  1Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bereits vereinbarte Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des Absatzes 1. 2Für die betriebliche Praxis von Arbeitgebern, in deren Betrieb/in deren Dienststelle keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung besteht, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) 1Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. 2Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. 3Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. 4Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen. 5Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche Kommission. 6Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 18 (VKA) Abs. 7:

  1. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall.
  2. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.

(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärungen zu § 18:

1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.

4. Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen.

5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.

Anstelle der Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 (VKA) TVöD wird bestimmt:

Die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 (VKA) findet keine Anwendung.

Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu §§ 18 (VKA), 18a (VKA):

§ 18a Leistungsentgelt nach §§ 18 (VKA), 18a (VKA)

(1) Anstelle von § 18 (VKA) Abs. 4 bis 7 bzw. § 18a (VKA) gelten für das Leistungsentgelt die Regelungen der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Abweichend von § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 2 erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 3 im Jahr 2012 keine jährliche Auszahlung des Leistungsentgelts. 2Stattdessen zahlt der jeweilige Arbeitgeber das ihm für das Leistungsentgelt des Jahres 2012 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 in einen vom Diakonischen Werk Württemberg e. V. einzurichtenden Fonds zur Bestandssicherung und Gewährleistung von Arbeitsplatzsicherheit in Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Württemberg ein. 3Die Einrichtung des Fonds erfolgt unter Mitgestaltung der AGMAV und bedarf ihrer Zustimmung.  

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 18a Abs. 2:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass in der Zeit bis zum 15. November 2012 im Bereich des Diakonischen Werks Württemberg e. V. Verhandlungen unter paritätischer Beteiligung der AGMAV über die Einrichtung des Fonds geführt werden.

(3) 1Wenn bis zum 15. November 2012 der Fonds nach Absatz 2 Satz 2 nicht eingerichtet ist, wird vom jeweiligen Arbeitgeber das in Absatz 2 genannte Leistungsentgelt nach Maßgabe des folgenden Unterabsatzes an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt.

2Mit dem Tabellenentgelt des Dezember 2012 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das für das Leistungsentgelt des Jahres 2012 dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Gesamtvolumen im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 ausgezahlt. 3Der an die jeweilige Mitarbeiterin bzw. den jeweiligen Mitarbeiter auszuzahlende Anteil am Gesamtvolumen bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer bzw. seiner individuellen ständigen Monatsentgelte im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 aller nach § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Arbeitgebers.

(4) 1Abweichend von § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 2 wird ab dem Jahr 2013 das für das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung stehende Gesamtvolumen im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 nach Maßgabe des folgenden Unterabsatzes an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission nichts anderes bestimmt.

2Mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das für das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Gesamtvolumen im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 ausgezahlt. 3Der an die jeweilige Mitarbeiterin bzw. den jeweiligen Mitarbeiter auszuzahlende Anteil am Gesamtvolumen bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer bzw. seiner individuellen ständigen Monatsentgelte im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 aller nach § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Arbeitgebers.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 18a Abs. 4:

Die Arbeitsrechtliche Kommission beabsichtigt Verhandlungen zur Schaffung einer Regelung aufzunehmen, die es ermöglicht, das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres in Höhe des dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 oder Teile desselben z.B. für Zwecke des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsförderung oder -prävention, der Arbeitsplatzattraktivität, der Nachhaltigkeit oder zur Verbesserung der Bedingungen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwenden.