§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 eine Zulage nach § 13 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zusteht, erhalten nach Überleitung in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Regelungen der AVR-Württemberg &ndahs; Erstes Buch – über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor dem 1. Januar 2009 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 13 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2010 dauerhaft übertragen, erhalten sie eine persönliche Zulage. 5Die Zulage nach Satz 4 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. 6Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2009 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 7Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I und gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Niederschriftserklärung zu § 10:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.