§ 10 Urlaub

Praktikantinnen und Praktikanten erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die von den AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teile 4.1 bis 4.3 erfassten Auszubildenden der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers geltenden Regelungen.