§ 10 Urlaub

Praktikantinnen und Praktikanten erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die von den AVR erfassten Auszubildenden der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers geltenden Regelungen.