1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Ergänzend zu § 13 Satz 1 wird bestimmt:
Für Praktikantinnen/Praktikanten deren Praktikantenverhältnis vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat, beträgt die vermögenswirksame Leistung nach Satz 1 6,65 Euro monatlich.