§ 14 Zeugnis

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat den Praktikantinnen bzw. den Praktikanten bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen der Praktikantinnen bzw. Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Tätigkeiten aufzunehmen.