§ 15 Ausschlussfrist

Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (§ 9) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Andere Ansprüche aus dem Praktikumsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes Buch, Zweites Buch oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.