§ 15 Urlaub

1Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I und Ia der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die für das Urlaubsjahr 2008 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.