§ 15 Zusätzliche Altersversorgung für Heilerziehungspflegeschülerinnen und -schüler

1Heilerziehungspflegeschülerinnen und -schüler gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b Teil 4.1 AVR-Wü/I haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit Wirkung vom 1. September 2017 in entsprechender Anwendung des § 25 Teil 2 AVR-Wü/I. 2Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.