§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 15:

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung richtet sich demzufolge nach § 25 Teil 2 AVR-Wü/I.