§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV- und der Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) in den jeweils geltenden Fassungen.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 15 Satz 2:

Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV – und der Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) in den jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe des § 25 Teil 2 AVR-Wü/I.