§ 16 Abgeltung

1Durch Vereinbarungen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.