§ 16 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieser Teil 4.6 tritt am 1. September 2012 in Kraft. Auf Praktikumsverhältnisse, die vor dem 1. September 2012 begonnen haben, finden die Bestimmungen dieses Teils 4.6 mit Wirkung vom 1. September 2012 Anwendung.

(2) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Ansprüche der Praktikantinnen und Praktikanten aus Dienstvereinbarungen oder betrieblicher Übung bleiben vom Inkrafttreten dieses Teils 4.6 unberührt.