(1) 1Studierende, die den Ausbildungs- und den Studienteil jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
Anstelle von § 16a Abs. 1 Satz 2 TVSöD wird bestimmt:
2§ 16a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine abschlussadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die jeweiligen Abschlussergebnisse und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 3Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.
