§ 17 Eingruppierung (ab 1. Januar 2026)

Für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit handwerklichen Tätigkeiten gelten ab 1. Januar 2026 neben Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Württemberg – Erstes Buch – die Bestimmungen zum Landesbezirklichen Tarifvertrag Nr. 6 G zur Eingruppierung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich Baden-Württemberg – Entgeltgruppentarifvertrag Nr. 6 G gemäß Teil 5 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 17:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, dass § 17 die Anwendbarkeit der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 Teil A Abschnitt I Ziffer 1 der Entgeltordnung (VKA) der AVR-Württemberg – Erstes Buch – für ab dem 1. Januar 2009 eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberührt lässt.