(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 Abs. 1:
Dieser Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können
a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024,
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres,
schriftlich gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 Abs. 2 und 3:
Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder von Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.
(4) Anstelle von § 18 Abs. 4 TVPöD wird bestimmt:
Dieser Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – ersetzt mit Wirkung vom 1. September 2010 Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der am 31. August 2010 geltenden Fassung sowie die Anlagen 10/I und 10a/I AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.