§ 18 Inkrafttreten, Laufzeit

Hinweis: § 18 Absatz 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wie folgt geändert:

  • Die Angabe „Abweichend von Absatz 2 können“ wird durch die Angabe „Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden“ ersetzt.
  • In Buchstabe a wird die Angabe „31. März 2027,“ durch die Angabe „31. März 2027;“ ersetzt.
  • In Buchstabe b wird die Angabe „Jahres,“ durch die Angabe „Jahres;“ ersetzt.
  • Die Angabe „schriftlich gekündigt werden“ wird gestrichen.

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 Abs. 1:

Dieser Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. September 2010 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können

  • a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. März 2027,
  • b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres,

schriftlich gekündigt werden.

Buchstaben c und d mit Protokollerklärung hierzu gültig ab 1. Januar 2027:

  • c) § 10 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres;
  • d) im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 10 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des maßgeblichen Kalenderjahres.

Protokollerklärung zu Buchstabe d:

Im Falle der Kündigung gemäß Buchstabe d gilt ab deren Wirksamwerden § 10 in folgender Fassung: „Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.“

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 Abs. 2 und 3:

Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder von Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.

(4) Anstelle von § 18 Abs. 4 TVPöD wird bestimmt:

Dieser Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – ersetzt mit Wirkung vom 1. September 2010 Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der am 31. August 2010 geltenden Fassung sowie die Anlagen 10/I und 10a/I AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.