(1) Anstelle von § 1a Abs. 1 TVAöD – BBiG wird bestimmt:
Dieser Besondere Teil 4.2 gilt nur für die in § 1 Abs. 1 Teil 4.1 AVR-Wü/I unter Buchstabe a) aufgeführten Auszubildenden. Er bildet im Zusammenhang mit Teil 4.1 die Bestimmungen für die Auszubildenden nach BBiG (TVAöD – BBiG).
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 12 und 16 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil -.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 1a Abs. 2:
Anstelle der Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil – treten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teil 4.1.