§ 2 Praktikumsvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Praktikumsverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Für die Ausfertigung des Praktikumsvertrages ist die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Vertrag für Praktikantinnen und Praktikanten in der Berufsorientierung bzw. im Vorpraktikum) zu verwenden.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.