§ 2 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Studierenden im Pflichtpraktikum richten sich nach den für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) An Tagen, an denen Studierende im Pflichtpraktikum fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule oder Universität absolvieren, gilt die tägliche Arbeitszeit als erfüllt.