§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 20a Abs. 1:

Teil 4.2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024,
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres

gesondert schriftlich gekündigt werden.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 20a Abs. 2 und 3:

Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.