§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

Hinweis: § 20a Absatz 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wie folgt geändert:

  • Die Angabe „Abweichend von Absatz 2 kann“ wird durch die Angabe „Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden“ ersetzt.
  • In Buchstabe a wird die Angabe „31. März 2027,“ durch die Angabe „31. März 2027;“ ersetzt.
  • In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres gesondert schriftlich gekündigt werden.“ durch die Angabe „§ 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres;“ ersetzt. 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 20a Abs. 1:

Teil 4.2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

  • a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. März 2027,
  • b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres

gesondert schriftlich gekündigt werden.

Buchstaben c und d mit Protokollerklärung hierzu gültig ab 1. Januar 2027:

  • c) § 9 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres;
  • d) im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 9 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des maßgeblichen Kalenderjahres.

Protokollerklärung zu Buchstabe d:

Im Falle der Kündigung gemäß Buchstabe d gilt ab deren Wirksamwerden § 9 Abs. 1 in folgender Fassung: „Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.“

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 20a Abs. 2 und 3:

Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.