Hinweis: § 21 Absatz 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wie folgt geändert:
- Die Angabe „Abweichend von Absatz 2 können ferner“ wird durch die Angabe „Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden“ ersetzt.
- In Buchstabe a wird die Angabe „eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.“ durch die Angabe „eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2;“ ersetzt.
- In Buchstabe b wird die Angabe „Jahres“ durch die Angabe „Jahres;“ ersetzt.
- Die Angabe „gesondert schriftlich gekündigt werden“ wird gestrichen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 21 Abs. 1:
Teil 4.7 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2020.
(3) Abweichend von Absatz 2 können ferner
- a) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. März 2027; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
- b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres
gesondert schriftlich gekündigt werden.
Buchstaben c und d mit Protokollerklärung hierzu gültig ab 1. Januar 2027:
- c) § 9 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres;
- d) im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 9 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des maßgeblichen Kalenderjahres.
Protokollerklärung zu Buchstabe d:
Im Falle der Kündigung gemäß Buchstabe d gilt ab deren Wirksamwerden § 9 Abs. 1 in folgender Fassung: „Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.“
(4) § 16a tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 21 Abs. 2 und 3:
Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.
