(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 21 Abs. 1:
Teil 4.7 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2020.
(3) Abweichend von Absatz 2 können ferner
a) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres
gesondert schriftlich gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 21 Abs. 2 und 3:
Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.