§ 28c Überleitung in die Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – zum 1. Januar 2023

(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 28b Abs. 5 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 28b Abs. 5 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – erhalten, können bis zum 30. September 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – schriftlich beantragen. 2Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b, S 9 bzw. S 11a, in die sie nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert sind. 2Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 9 besteht. 3Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 4Zum 1. Januar 2027 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I. 5Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach Satz 1 eingruppiert sind, werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 6Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht; § 1 Abs. 4 Satz 3 der Anlage zu § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I findet Anwendung. 7Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; § 1 Abs. 4 Satz 3 der Anlage zu § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I findet Anwendung. 8Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.