§ 28d Höhergruppierung auf Antrag

1Ergibt sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 11b eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12, sind diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur auf Antrag gemäß § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I in diese Entgeltgruppe eingruppiert. 2Ergibt sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14, sind diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur auf Antrag gemäß § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I in diese Entgeltgruppe eingruppiert. 3Der Antrag nach Satz 1 oder 2 kann nur bis zum 30. September 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. 4Nach dem 1. Juli 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt. 5Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 1 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Garantiebetrags nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Anlage zu § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I bzw. § 52 Abs. 4 Satz 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I entspricht. 6Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 2 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Höhergruppierungsgewinns, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die höhere Entgeltgruppe höhergruppiert werden, entspricht. 7Die individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.