§ 29 Grundsatz

(1) 1Für die übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten der AVR-Württemberg – Erstes Buch – am 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –. 2Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.

(2) 1Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen H 1 Fallgruppe 1, H 2 Fallgruppe 1 (mit Ausnahme der Beispiele), H 3 Fallgruppe 1a, H 4 Fallgruppen 1a und 1b (jeweils mit Ausnahme der Beispiele), H 5 Fallgruppe 1 (mit Ausnahme der Beispiele) und H 6 Fallgruppe 1 in der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). 2Soweit Tätigkeitsmerkmale in der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. 3Spezielle Eingruppierungsregelungen in der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission fort. 4Die Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – zugeordnet.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Satz 3 findet im Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 (Teil A Abschnitt I Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –) keine Anwendung.