§ 3 Durchführung des Praktikums

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat das Praktikumsverhältnis in einer durch dessen Zweck gebotenen Form durchzuführen. Bei Praktikumsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 ist die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen durch Fachkräfte für die im Einzelfall angestrebte Ausbildung sicherzustellen. Bei Praktikumsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 ist sicherzustellen, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant Einblick in das von ihr bzw. ihm angestrebte berufliche Tätigkeitsfeld erhält.