§ 3 Praktikumsentgelt

(1) Studierende im Pflichtpraktikum erhalten ein monatliches Entgelt; es beträgt

ab 1. Oktober 2023550 Euro,
ab 1. Januar 2024600 Euro,
ab 1. Januar 2025700 Euro,
ab 1. Januar 2026850 Euro,
ab 1. Januar 20271.000 Euro.

Ab 1. Januar 2028 erhalten die Studierenden im Pflichtpraktikum ein monatliches Entgelt in derselben Höhe wie jeweils die Praktikantinnen und Praktikanten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.6 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

(2) Das monatliche Entgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung gezahlte Entgelt.