Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2009 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitet.
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2009 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitet.