(1) Die Bezifferung und Bezeichnung der Paragrafen in den nachfolgenden Teilen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – erfolgt entsprechend derjenigen des TVöD und des TVAöD sowie der diese ergänzenden Tarifverträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Anstelle der im TVöD und TVAöD verwendeten Begriffe finden die im Bereich des Diakonischen Werks Württemberg geltenden kirchengesetzlichen Begriffe Anwendung.