Studierende im Pflichtpraktikum erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 3) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung geltenden Regelungen.
Studierende im Pflichtpraktikum erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 3) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung geltenden Regelungen.