Anstelle von § 41 BT-K wird bestimmt:
Die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – finden gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I für Chefärztinnen und Chefärzte grundsätzlich Anwendung. Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.
Protokollerklärungen zu § 41:
- Ärztinnen und Ärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte.
- Anstelle der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 41 BT-K wird bestimmt:
1Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. Januar 2009 in der Altersteilzeit befinden, gilt § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-Württemberg in der am 31.12.2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit
vor dem 1. Januar 2009 vereinbart, diese aber am 1. Januar 2009 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. Januar 2009 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. Januar 2009 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist.