§ 41 Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD

Anstelle von § 41 BT-B wird bestimmt:

1Die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – finden gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I für Chefärztinnen und Chefärzte grundsätzlich Anwendung. 2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.