Zuständige Arbeitsrechtliche Kommission im Sinne des § 17 Abs. 9 der AVR-Wü/IV (Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Sicherung der Leistungsangebote) und im Rahmen von Anlage 17 (wirtschaftliche Notlage) ist die Arbeitsrechtliche Kommission –Landeskirche und Diakonie in Württemberg –.